Einmalzahlungen oder Boni sind ein bewährtes Mittel, um besondere Leistungen von Mitarbeitern zu honorieren. Doch wenn solche Zahlungen im Zeitraum zwischen Januar und März erfolgen, sollten Unternehmen besonders aufmerksam sein. In diesen Monaten greift unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Märzklausel.
Diese steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelung kann dazu führen, dass eine Einmalzahlung nicht dem aktuellen Jahr, sondern rückwirkend dem Vorjahr zugeordnet wird. Für Arbeitgeber kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge haben und sollte deshalb frühzeitig berücksichtigt werden.
Wann greift die Märzklause?
- Wenn die Einmalzahlung im Zeitraum zwischen dem 01. Januar und dem 31. März eines Jahres erfolgt
- Der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Unternehmen war
- Die Summe aus dem laufenden Arbeitsentgelt und Einmalbezügen, die für das laufende Jahr geltende anteilige Beitragsbemessungsgrenze in mindestens einem Zweig der Sozialversicherung überschreitet
In diesen Fällen wird die Einmalzahlung dann als Einkommen des Vorjahres gewertet. Daraus ergibt sich unter Umständen eine andere Beitragspflicht.
Handlungsempfehlungen für Sie als Arbeitgeber
Vorausschauende Planung
Bereits bei der Festlegung von Einmalzahlungen sollte geprüft werden, ob diese in den Zeitraum der Märzklausel fallen könnten. Gegebenfalls kann eine Verschiebung der Zahlung auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr angedacht werden.
Kommunikation mit uns als Lohndienstleister
Sprechen Sie uns gerne an, bevor Sie Ihren Mitarbeitern eine Einmalzahlung im entsprechenden Zeitraum zusagen ggf. können wir Sie mit einer simulierten Lohnabrechnung bei der Entscheidungsfindung unterstützen
Transparente Information für Ihre Mitarbeiter
Falls eine Einmalzahlung aufgrund der Märzklausel anders ausfällt as erwartet, sollten Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig informieren. Eine klare und vorausschauende Kommunikation vermeidet Missverständnisse und schafft Vertrauen.