Lohn – hier ist immer was los

von Jasmin Müller am
19. Dezember 2024

Eins ist zum Jahreswechsel stets sicher: Bei der Sozialversicherung gibt es Änderungen und es treten neue Steuerregeln in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen hier kurz zusammengefasst:

Steuerberechnung 2025:

Am 22.01.2025 wurden die bereits angekündigten Änderungen der Steuerberechnung für 2025 vom Bundesfinanzministerium für das Jahr 2025 veröffentlicht. Die dafür entwickelten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. März 2025 anzuwenden und berücksichtigen die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz.

Erhöhung des Grundfreibetrages für 2025 auf 12.096 €

Erhöhung Kinderfreibetrag auf 3.306 € je Elternteil

Die von der Änderung betroffenen Arbeitnehmer (Steuerklasse I-VI) werden automatisch bei der Rückrechnung berücksichtigt und die durch die Neuberechnung entstehende Entlastung wird im nächsten Abrechnungsmonate verrechnet.

Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 1. Januar 2025 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2026 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 9 sowie Satz 3 EStG).

Krankenversicherung und Pflege:

Einige haben es sicher schon auf ihrer Verdienstbescheinigung gemerkt – die Beiträge zur Sozialversicherung sind gestiegen! Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung erhöhte sich im Schnitt um 0,8 % auf 2,5 %. Auch die Pflegeversicherung wurde teurer: Der Beitrag stieg  um 0,2 % auf min. 3,6 %, für Kinderlose sogar auf 4,2 %.

Sozialabgaben – Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze:

Gutverdiener müssen 2025 mehr Sozialabgaben zahlen. Grund sind die gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen:

Krankenversicherung: 66.150 € jährlich

Rentenversicherung: 96.600 € jährlich

Alles, was über diesen Grenzen liegt, bleibt beitragsfrei.

Einkommensteuer – höherer Grundfreibetrag:

Die Auswirkungen der Inflation werden abgemildert: Der Grundfreibetrag steigt 2025 um 312 € und somit auf insgesamt 12.096 €. Bis zu diesem Einkommen zahlst Du also keine Einkommensteuer. Gleichzeitig werden die weiteren Steuerstufen angepasst, sodass höhere Steuersätze auch erst bei höheren Einkommen greifen.

Mindestlohn und Minijob:

Der Mindestlohn wurde ab dem 1. Januar 2025 auf 12,82 € pro Stunde erhöht. Das wirkt sich besonders auf Minijobs aus: Die Grenze steigt von 538 € auf 556 € im Monat.

Wenn Mitarbeiter von Ihnen bereits von den Neuerungen betroffen sind, wurden Sie bereits individuell von uns informiert.

Jasmin Müller

Hallo, schön, dass Du da bist. Ich bringe dich in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu den wichtigen Kanzleithemen und zum Thema Lohnbuchhaltung. Ich freue mich, wenn du aus meinen Blogs wichtige Daten für deinen Alltag verwenden kannst. Deine Jasmin - Lohnbuchhaltung

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